Neue Satzung EV Landshut e.V.

  • Heute wurde in der LZ ohne weiteren Kommentar die Vereinssatzung des Eislaufvereins Landshut e.V. veröffentlicht.

    Ich gehe davon aus (und habe sie daher auch mit der aktuellen Satzung verglichen), dass es sich um die Neufassung der Satzug handelt, welche auf der kommenden Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Scheinbar dient die Veröffentlichung zur Vorab-Information an die Mitglieder.

    Wesentlichste Änderung ist die Einführung eines Beirats, der aus meiner Sicht weitreichende Befugnisse bekommt.

    Hier der Paragraph bzgl. Beirat. Hochinteressant sind die Punkte h), i), und j):


    § 9 Der Beirat

    a) Der Verein hat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, aufgrund Mehrheitsbeschlusses Dritte zu Sitzungen des Beirats beizuziehen.

    b) Dem Vereinsmitglied EVL Beteiligungs GmbH mit Sitz in Landshut steht ein Entsenderecht für vier Beiratsmitglieder zu, die Mitgliederversammlung wählt ein weiteres Beiratsmitglied.

    Die Abberufung eines entsandten Mitglieds des Beirates ist jederzeit ohne Nennung von Gründen ausschließlich durch denjenigen Entsendeberechtigten zulässig, der das jeweilige Beiratsmitglied entsandt hat. Abberufene Mitglieder sind unverzüglich zu ersetzen.

    c) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt höchst persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes Beiratsmitglied nur durch ein anderes Mitglied, das eine schriftliche Vollmacht vorweist, vertreten lassen.

    d) Der Beirat wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    e) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme.

    f) Über die in jeder Beiratssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung sowie Inhalt und Ergebnis der gefassten Beschlüsse enthalten.

    g) Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer Barauslagen keine besondere Vergütung.

    h) Der Beirat überwacht den Vorstand.

    i) Aufgaben und Befugnisse des Beirats sind:

    1. Beratung des Vorstands bei der Verfolgung der Zwecke des Vereins i.S.d. § 3 der Satzung,

    2. laufende Beratung des Vorstands in allen Zweigen der Geschäftstätigkeit und Überwachung des Geschäftsablaufs,

    3. laufende Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins und Überprüfung des Bestands des Vereinsvermögens,

    4. Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Budgets (Ertrags-, Kosten-, Investitions-Finanzbudget) vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres und Überwachung von dessen Einhaltung,

    5. Erörterung des Jahresabschlusses und Prüfung des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung.

    j) Der Beirat beschließt insbesondere über:

    1. die Zustimmung zu den nach einer Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Maßnahmen und Geschäfte des Vorstands;

    2. Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach den Bestimmungen dieser Satzung derZustimmung des Beirats bedürfen sowie die Erteilung genereller oder bestimmter Anweisungen an den Vorstand,

    3. Weisungen an den Vorstand;

    4. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

    5. alle ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte.

    k) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    I) Die Beiratsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil.

    m) Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat weitere Aufgaben übertragen.

    n) Die Bestimmungen des Aktienrechts finden auf den Beirat keine Anwendung.

  • Ich hoffe wirklich, dass man so viel Macht, ja Macht, nicht den falschen Leuten in die Hände gibt.

    Servus,

    Das kann man hoffen, es wurde in der Vergangenheit schon viel Geld verbrannt.

    Wird sich bestimmt auf der Mitgliederversammlung aufklären, da wird es sehr unangenehme Fragen geben.

  • Aus der LZ vom 1. Februar 2017 (Auszug)


    Nur noch eine Budgetplanung für Stammverein und Profis

    Ergo: Alles auf Anfang. Die (vorerst) 17 Investoren gründeten die "EVL Beteiligungs GmbH" - quasi das Finanzzentrum. Sie ist zu 95 Prozent an der "EVL Spielbetriebs­GmbH" (vormals LES) beteiligt, der Stammverein EV Landshut mit fünf Prozent. "Die Beteiligungs GmbH haben wir gebraucht, um die Anteile an der LES übernehmen zu können", erläuterte Bernhard Schaub: "Das ist am vergangenen Freitag alles geglückt, so dass die Struktur eigentlich steht. Die Dinge, die jetzt noch kommen, sind rein kosmetische Maßnahmen." Wie etwa eine Satzungsänderung beim Club.

    Der Profi-Bereich und die Nachwuchsabteilung werden nun "symbiotisch verzahnt" - mit einem neuen Kooperationsvertrag samt wechselseitigen Informationsrechten und Berichtspflichten. "Es wird nur noch eine Budgetplanung geben", sagte Alexander Saponjic. Und Bernhard Schaub fügte hinzu ,,Wir wollen die Liquidität sichern".

    Klingt überzeugend. So überzeugend, dass die Gesellschafter der "Beteiligungs GmbH" spontan zusicherten, auch Mitglied beim EVL zu werden.


    Und hier auch noch diese Info: Mit klaren Strukturen in die Zukunft

  • Genau, die Beteiligungs GmbH hält ausschließlich Anteile der Spielbetrieb GmbH. Was macht es jetzt für einen Unterschied ob sich der eV der Spielbetriebs oder Beteiligungs GmbH unterwirft. Das musst du mir erklären.

  • Der Unterschied liegt schlicht in dem Satz begründet: wer zahlt, schafft an (bzw. kontrolliert).

    Deine Frage war nach dem Unterschied zwischen Beteiligungs und Spielbetriebs Gmbh. Das habe ich versucht, deutlich zu machen.

    Da die OL-Lizenz an die LES bzw. jetzt EVL Spielbetriebs GmbH gebunden ist, benötigte man eine weitere Instanz.


    Edit: hier auch noch ein Artikel zum Thema "Kontrollorgan"

  • Nein, die Frage war was es für einen Unterschied macht, ob die eine oder die andere GmbH den eV kontrolliert. Da sehe ich nämlich keinen Unterschied. Die Tatsache dass der anschafft der zahlt ist mir schon klar. Die Frage ist wollen das die Mitglieder? Eigentlich war ja mal geplant dass der eV die GmbH kontrolliert.

  • Der e.V. sitz im Beirat, der die Spielbetrieb-GmbH kontrolliert.

    Ob die Mitglieder im e.V. dieses Kontrollorgan wollen (und damit die Satzungsänderung), kann ich dir nicht beantworten.

    Die Mitgliederversammlung ist am 27. März 2017 um 19.00 Uhr im VIP-Raum.

  • Alles richtig. Aber meine Frage hast du immer noch nicht beantwortet. Geht auch nicht, weil es keinen Unterschied macht welche der beiden den eV kontrolliert. Auf mehr will ich gar nicht raus.

  • Heute wurde in der LZ ohne weiteren Kommentar die Vereinssatzung des Eislaufvereins Landshut e.V. veröffentlicht.

    Ich gehe davon aus (und habe sie daher auch mit der aktuellen Satzung verglichen), dass es sich um die Neufassung der Satzug handelt, welche auf der kommenden Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Scheinbar dient die Veröffentlichung zur Vorab-Information an die Mitglieder.

    Wesentlichste Änderung ist die Einführung eines Beirats, der aus meiner Sicht weitreichende Befugnisse bekommt.

    Hier der Paragraph bzgl. Beirat. Hochinteressant sind die Punkte h), i), und j):

    Also ich finde das schon sehr grenzwertig, das gibt sicherlich noch Diskussionsbedarf auf der Mitgliederversammlung.

  • Die entscheidende Frage ist in meinen Augen:

    was würde passieren, wenn die angepeilte Satzungsänderungen von den Mitgliedern nicht abgesegnet werden würde.

    Wenn man das Ganze mal sachlich nüchtern und emotionsfrei durchdenkt fürchte ich dass die Konsequenzen keinem uns uns gefallen würden.....


    Zumal es ja auch nicht so ist dass mit dem bisherigen System Alles so gut geklappt hat.