Heute wurde in der LZ ohne weiteren Kommentar die Vereinssatzung des Eislaufvereins Landshut e.V. veröffentlicht.
Ich gehe davon aus (und habe sie daher auch mit der aktuellen Satzung verglichen), dass es sich um die Neufassung der Satzug handelt, welche auf der kommenden Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Scheinbar dient die Veröffentlichung zur Vorab-Information an die Mitglieder.
Wesentlichste Änderung ist die Einführung eines Beirats, der aus meiner Sicht weitreichende Befugnisse bekommt.
Hier der Paragraph bzgl. Beirat. Hochinteressant sind die Punkte h), i), und j):
§ 9 Der Beirat
a) Der Verein hat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, aufgrund Mehrheitsbeschlusses Dritte zu Sitzungen des Beirats beizuziehen.
b) Dem Vereinsmitglied EVL Beteiligungs GmbH mit Sitz in Landshut steht ein Entsenderecht für vier Beiratsmitglieder zu, die Mitgliederversammlung wählt ein weiteres Beiratsmitglied.
Die Abberufung eines entsandten Mitglieds des Beirates ist jederzeit ohne Nennung von Gründen ausschließlich durch denjenigen Entsendeberechtigten zulässig, der das jeweilige Beiratsmitglied entsandt hat. Abberufene Mitglieder sind unverzüglich zu ersetzen.
c) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt höchst persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes Beiratsmitglied nur durch ein anderes Mitglied, das eine schriftliche Vollmacht vorweist, vertreten lassen.
d) Der Beirat wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
e) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme.
f) Über die in jeder Beiratssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung sowie Inhalt und Ergebnis der gefassten Beschlüsse enthalten.
g) Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer Barauslagen keine besondere Vergütung.
h) Der Beirat überwacht den Vorstand.
i) Aufgaben und Befugnisse des Beirats sind:
1. Beratung des Vorstands bei der Verfolgung der Zwecke des Vereins i.S.d. § 3 der Satzung,
2. laufende Beratung des Vorstands in allen Zweigen der Geschäftstätigkeit und Überwachung des Geschäftsablaufs,
3. laufende Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins und Überprüfung des Bestands des Vereinsvermögens,
4. Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Budgets (Ertrags-, Kosten-, Investitions-Finanzbudget) vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres und Überwachung von dessen Einhaltung,
5. Erörterung des Jahresabschlusses und Prüfung des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung.
j) Der Beirat beschließt insbesondere über:
1. die Zustimmung zu den nach einer Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Maßnahmen und Geschäfte des Vorstands;
2. Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach den Bestimmungen dieser Satzung derZustimmung des Beirats bedürfen sowie die Erteilung genereller oder bestimmter Anweisungen an den Vorstand,
3. Weisungen an den Vorstand;
4. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
5. alle ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte.
k) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
I) Die Beiratsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil.
m) Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat weitere Aufgaben übertragen.
n) Die Bestimmungen des Aktienrechts finden auf den Beirat keine Anwendung.